1. Vertraginhalt

    Der Einkauf von Waren und Maschinen, sowie die Herstellung, Reparatur und Lieferung von Maschinen und Waren erfolgt nur zu den nachstehenden Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes im Rahmen des Geschäftsbetriebes abgeschlossenen Vertrages. Liefer- und Zahlungsbedingungen des anderen Vertragsteiles, die mit den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, erlangen keine Gültigkeit, auch wenn sie mit dem Anspruch, auf ausschließliche Geltung der Bestellung von Waren und Maschinen, einem Reparaturauftrag oder der Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages zugrunde gelegt werden – ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.

  2. Unsere Einkaufsbedingungen

    2.1 Bei nicht fristgemäßer Lieferung – auch unverschuldeter – sind wir nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Kauf- oder Werklieferungsvertrag zurückzutreten.
    2.2 Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung zu erheben.
    2.3 Hinsichtlich der Gewährleistung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers ausschließen oder einschränken erlangen keine Gültigkeit.
    2.4 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Kauf- oder Werk-lieferungsvertrag an Dritte abzutreten.
    2.5 Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist grundsätzlich der Ort, an den er die Ware zu liefern hat.

  3. Unsere Verkaufsbedingungen

    3.1 Unsere Angebote sind in allen Fällen freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    3.2 Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum. Sie sind auf Verlangen jederzeit herauszugeben.

  4. Lieferzeit

    4.1 Lieferfristen beginnen mit Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei uns und wenn eine solche nicht vereinbart ist, mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart sind auch schriftlich bekannt gegebene Liefertermine unverbindlich. Aus einer verspäteten Auslieferung kann der Kunde nur dann Rechte herleiten, wenn ein Liefertermin ausdrücklich als Fixtermin zugesagt worden ist oder wir vom Kunden wirksam in Verzug gesetzt worden sind.
    Soweit die Art des Auftrages es erfordert, dass vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien oder Pläne Berücksichtigung finden müssen, beginnt der Lauf von Lieferfristen erst, soweit die Mitwirkung des Kunden vollumfänglich erledigt ist.
    Fix vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn zum Zeitpunkt der Terminsvereinbarung sämtliche für die Erledigung des Auftrages von dem Kunden zu stellende Materialien und Unterlagen vorliegen.
    4.2 Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Besteller von der Fertigstellung der Ware in Kenntnis gesetzt wurde.
    4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Produktionshindernisse, die außerhalb des Willens und des Einflussbereiches des Unternehmers liegen (wie z. B. verspätete Nichtlieferung des Unterlieferers trotz zugesagten Liefertermins, vom Unternehmer unverschuldete Brände, überschwemmungen, Diebstähle etc.) soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von bestellten Waren von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände während eines etwaigen Lieferverzuges oder beim Unterlieferer eintreten. Für den Fall, dass die vorgenannten unvorhersehbaren Ereignisse sich auf unsere Produktion so erheblich auswirken, dass eine Herstellung und/oder Lieferung für uns wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, oder nachträglich unmöglich wird, besteht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wir können uns auf diese Umstände nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
    4.4 Bei nach Auftragserteilung vom Besteller in Auftrag gegebenen änderungen oder Auftragserweiterungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen, auch soweit es sich um fixe Liefertermine oder fixe Lieferfristen handelt.
    4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

  5. Zahlungsbedingungen

    5.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    5.2 Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen ist 1/2 des Werklohns nach Auftragsannahme und 1/2 nach Abnahme zu leisten. Serienteile gelten mit der Abnahme der Muster als abgenommen, es sei denn die Serienteile weichen erheblich von dem Muster ab. Der Besteller ist verpflichtet innerhalb von 5 Tagen nach Fertigstellungsanzeige die Maschinen oder die Serienwerkstücke abzunehmen.
    5.3 Wechsel werden nur zahlungshalber, sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgen Zahlungen mit Wechseln, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung, der Versteuerung und des Einzugs.
    5.4 Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
    5.5 Wird über das Vermögen des Bestellers das Schuldenbereinigungs- oder Insolvenzverfahren beantragt, so werden unsere Forderungen gegen den Besteller ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel oder Schecks sofort zur Zahlung fällig.
    5.6 Gegen die Ansprüche unsererseits kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

  6. Eigentumsvorbehalt

    6.1 Die von uns hergestellten und gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der uns aus dem Kauf- oder Werklieferungsvertrag zustehenden Forderungen unser Eigentum, Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Hersteller in Zusammenhang mit der gelieferten Ware, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwerben.
    6.2 Solange nicht alle Forderungen aus dem Vertrag getilgt sind, darf der Besteller die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf im ordentlichen Geschäftsgang ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn sie nicht vom Dritterwerber mit sofortiger Erfüllungswirkung i. S. d. $ 363 Abs. 1 BGB bezahlt wird. Der Besteller darf darüber hinaus die gelieferte Vorbehaltsware nur dann veräußern, wenn seine Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen bzw. ihre etwa zur Abtretung vorbehaltene Zustimmung erteilt haben.
    6.3 Der Besteller tritt dem Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von uns gelieferten Maschinen oder Waren gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    6.4 Die vorgenannten Rechte aus dem Vorbehaltseigentum und aus der Abtretung dienen der Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils gelieferten Vorbehaltsware zuzüglich 20%. übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
    6.5 Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB durch den Hersteller. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.
    6.6 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller ist uns zum Ersatz allen Schadens und aller Kosten verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
    6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei dessen Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Vorbehaltsware gelten mangels besonderer ausdrücklicher Erklärung von uns nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  7. Mängelhaftung und Haftung

    7.1 Wir haften nur für von uns verschuldete fehlerhafte Konstruktionen oder mangelhafte Ausführungen. Für fristgemäß gerügte Mängel, die auf falschem Einbau durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen.
    7.2 Mängelrügen sind schriftlich unter detaillierten Angaben der gerügten Mängel zu erstellen. Offensichtliche Mängel sind von Kaufleuten innerhalb von 5 Werktagen, in jedem Falle aber vor Weiterverarbeitung unserer Lieferung zu rügen. Ansonsten gilt die ausgelieferte Ware als genehmigt. Für die Lieferung oder Herstellung neuer Sachen im Rahmen des Verbrauchsgüterverkaufes wird Privatleuten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Gewährleistung gewährt. Beim Verbrauchsgüterkauf für gebrachte Sachen beträgt für Verbraucher die Gewährleistungsdauer 1 Jahr. Bei Verkauf oder Lieferung an Unternehmen beträgt die Gewährleistungsdauer l Jahr. Die Lieferung und Verkauf von gebrauchten Sachen an Unternehmer erfolgt grundsätzlich ohne Gewährleistung. Gleichsam kann keine Gewährleistung für von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Konstruktionen und Materialien gewährleistet werden.
    7.3 Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller nicht den fälligen Werklohn gemäß Ziffer 5 bezahlt hat.
    7.4 Die Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstanden sind, trägt der Besteller.
    7.5 Der Besteller ist verpflichtet, bei Auftragsvergabe zur Reparatur oder änderung von Maschinen und Waren, die nicht von uns hergestellt wurden, die vom Unternehmer zur sachgerechten Ausführung der vorgenannten Arbeiten geforderten Angaben, wie z. B. Qualität der verwendeten Materialien, Konstruktionsangeben etc., zu machen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so haften wir für die daraus entstandenen Schäden und Mängel nicht, soweit sie nicht durch grobes Verschulden oder Vorsatz verursacht wurden.
    7.6 Bei Aufträgen zur Reparatur oder änderung von gebrauchten oder neuen Maschinen oder Waren, die nicht von uns hergestellt wurden, ist der Besteller verpflichtet, Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare oder verschleißbedingte Mehrarbeit bedingt sind, zu tragen. Für trotz sachgerechter Montage der Maschinen eingetretene Beschädigung z. B. aufgrund von Rost wird keine Haftung übernommen. Ist die Maschine oder Ware aufgrund der vorgenannten Beschädigungen trotz sachgerechter Montage nicht mehr reparabel, so besteht keine Neuherstellungspflicht. Evetuell bereits erbrachte Teilleistungen hat der Besteller zu vergüten.
    7.7 Bei fristgemäßer, berechtigter Mängelrüge beschränkt sich die Haftung auf das Recht des Bestellers, die Mängelbeseitigung zu verlangen. Bei Verweigerung der Mängelbeseitigung oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, nach eigener Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen.
    7.8 Die Gefahr des zufälligen Unterganges von Materialien und Teilen, die sich in unserem Besitz befinden, trägt der Besteller. Dies gilt sowohl für hergestellte und bereits bezahlte Waren, wie auch für vom Besteller gelieferte Teile.
    7.9 Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller hat uns in diesem Fall von etwaigen Schadenersatzansprüchen des Dritten freizustellen.

  8. Gerichtsstand/Erfüllungsort

    bei allen aus den Vertragsverhältnissen sowie den Geschäftsbeziehungen sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, unser Firmensitz.

  9. Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem vom Verwender Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

  10. Schriftform

    Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.